Zum komplexen Thema „Patientenrechte“ hatten wir Monika Müller vom Sozialverband VdK Baden-Württemberg eingeladen. Sie gehört zum Team der Patienten- und Wohnraumberatungsstelle in Stuttgart und hatte viele Informationen für uns parat.
Allein die Vielzahl der Regelwerke – Sozialgesetzbuch, zahnärztliche und ärztliche Berufsordnung, Dienstvertragsrecht im BGB, Strafgesetzbuch und im BGB §§ 630a mit dem Patientenrechtegesetz – zeigt, dass es für den Einzelnen kaum machbar ist, alles zu wissen.
Mit ihrem interaktiven Vortrag hatten alle die Möglichkeit, selbst Antworten auf Fallbeispiele zu geben. So zum Beispiel, ob ein GKV-Mitglied einen Wunscharzt oder ein Wunschkrankenhaus wählen kann. Bei der Wahl des Krankenhauses kann man sich schon ein anderes als vorgeschrieben ist aussuchen, allerdings ist das ggf. mit Mehrkosten verbunden. Bei der Arztwahl sieht es da anders aus: die Behandlung erfolgt durch den diensthabenden Arzt, es gibt im Krankenhaus keinen Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten (Chef- oder Ober-) Arzt. Über eine Wahlleistungsvereinbarung kann man das zwar umgehen, nach Monika Müllers Darstellung ist das aber aufgrund erheblicher Mehrkosten nicht empfehlenswert.
Bei der Wahl einer Rehaklinik gibt es je nach Kostenträger unterschiedliche Regelungen. Es müssen zwar berechtigte Wünsche berücksichtigt werden (diese sollten in jedem Fall schon bei der Antragstellung geäußert werden), aber Voraussetzung ist, dass die Rehaklinik ein Vertragshaus ist und eine entsprechende Zertifizierung nachweisen kann.
Spannend war die Entscheidung, ob ein Arzt einen Patienten, der unter Alkoholeinfluss mit dem Auto in seine Praxis gekommen ist bei der Führerscheinstelle melden darf. Hier gilt ein eindeutiges JA, da Andere durch das Verhalten des Patienten gefährdet werden können.
Wichtig für jeden ist: Wir haben das Recht auf Aufklärung, auf Selbstbestimmung, auf Vertraulichkeit, auf Einsicht in Patientenunterlagen, auf die freie Wahl von Arzt und Krankenhaus und auf eine Zweitmeinung.
Und ganz wichtig ist das Recht auf Aufklärung, hierzu zählen u.a. die Aufklärung über Diagnose, Krankheitsverlauf mit und ohne Behandlung, Erfolgsaussichten und Risiken der Behandlung, aber auch Informationen über alternative Behandlungsmethoden und Kosten – der Arzt muss über Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) informieren. Die Aufklärung muss vom Arzt verständlich und rechtzeitig erfolgen, denn nur dann kann eine wirksame Einwilligung erfolgen – aber es ist auch ein Verzicht auf Aufklärung möglich.
Monika Müller zeigte auch auf, was für Auswirkungen die Schweigepflicht auf den Partner bedeutet, und dass jeder Patient auch ohne Grund das Recht auf Einsicht in seine Patientenunterlagen hat, sich Kopien geben lassen kann aber kein Recht auf Originale seiner Akten hat. Interessant waren ebenfalls die Ausführungen, was bei Schließung einer Arztpraxis mit den Patientenunterlagen passiert: der Arzt ist zu einer 10-jährigen Aufbewahrung verpflichtet, im Todesfall des Arztes übernehmen die Erben diese Verpflichtung.