Vom Thema Betreuungsrecht haben schon viele gehört, aber haben auch viele das umgesetzt, was sich dahinter verbirgt? Ein Grund mehr für uns, Christian Ludin, Richter beim Betreuungsgericht Villingen zu diesem breitgefächerten Thema einzuladen. Dass das richtig war, zeigte sich schon darin, dass die Sitzgelegenheiten nicht ausreichten und flugs noch aus einigen Büros Stühle besorgt werden mussten.
Schock im Krankenhaus – was passiert, wenn jemand sich dringend einer OP unterziehen muss oder durch Unfall ins Krankenhaus eingeliefert wird und nicht in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen? Die erste Frage der Ärzte an Angehörige: Wer darf eine Einwilligung für Medikamente, für eine OP, eine Therapie oder eine Verlegung in eine Fachklinik unterschreiben? Ehepartner oder Kind des Betroffenen zu sein, reicht nicht aus. Wichtig ist eine Vorsorgevollmacht für die entsprechenden Aufgabenkreise z.B. die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten oder Postangelegenheiten – wenn nicht, muss vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.
Nach einer Einführung ins Betreuungsrecht und die rechtlichen Grundlagen zeigte Christian Ludin, Richter beim Betreuungsgericht Villingen, die Unterschiede zur General- oder Vorsorgevollmacht mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen und auch die Bedeutung einer Patientenverfügung auf. Konstellationen, die plötzlich eintreten können, die aber keiner in seiner Lebensplanung hat, Tipps und praktische Anleitungen, damit nicht ungewollte Situationen für Betroffene und Angehörige entstehen, waren wertvolle Ratschläge für unsere Zuhörer. Wer in Ruhe seine Wünsche vor allem mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung formuliert, erlebt keine negativen Überraschungen, denn seine Festlegungen sind für alle bindend. Dabei ist interessant, dass beides jederzeit widerrufen oder geändert werden kann.
Interessante Aspekte lieferte der Referent mit Fallbeispielen, bei denen die Zuhörer entscheiden sollten, wie ein Betreuer reagieren muss. Nicht jedem war klar, dass es unter bestimmten Umständen dazu kommen kann, dass ein Betreuer auch gegen den Willen eines Betroffenen einen Wertgegenstand verkaufen muss. Natürlich nur dann, wenn kein Vermögen vorhanden ist, außerdem ist er verpflichtet auf einen fairen Kaufpreis zu achten – sonst kann der Betroffene Schadensersatzansprüche anmelden, und und und…
Wir alle haben sicher dazu gelernt, dass sich jeder um dieses vielseitige Thema im eigenen Interesse kümmern sollte – gute Beratung ist dabei kein Fehler.